Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen „Coburger Hundeclub e.V.“ (abgekürzt CHC). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Coburg VR 784 eingetragen.
b) Der Sitz des Vereins ist Coburg.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports und wird verwirklicht insbesondere durch eine optimale und moderne Ausbildung aller interessierten
Mitglieder und ihrer Hunde unabhängig von der Rasse und / oder Abstammung des
Hundes (Ausnahmen siehe § 3, Abs. 3). Dazu werden auch Trainings und Seminare
(auch mit externen Fachausbildern), sowie Leistungsprüfungen und Hunde-Turniere
(auch überregional) durchgeführt. Diese setzen den Betrieb und die Unterhaltung
eines geeigneten Übungsplatzes in der Stadt Coburg voraus.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft wird unterschieden nach aktiven Mitgliedern und passiven
Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind solche, die nicht nur vorübergehend mit einem Hund
aktiv am Vereinsgeschehen, insbesondere der Ausbildung und sportlichen Betätigung
teilnehmen.
Nicht Mitglied werden kann, wer Hundezucht und/oder Hundehandel gewerbsmäßig betreibt, auch deren Familienmitglieder können nicht Mitglied werden. Halter von
Kampfhunden der jeweils gültigen Kategorie 1 können nicht Mitglied werden.
Jugendliche bedürfen für ihre Aufnahme der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Jugendliche sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Studenten sind Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Die Einschreibung als Student ist durch einen entsprechenden Ausweis zu belegen.
Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands
ernannt werden.
Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten.
Wird nach Eingang des Aufnahmegesuches beim Vorstand innerhalb von drei Monaten
kein begründeter Widerspruch erhoben, gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
Sollten von Seiten auch nur eines Vereinsmitgliedes noch Bedenken an der Aufnahme
des Neumitgliedes bestehen, kann die endgültige Aufnahme um weitere drei Monate
zurückgestellt werden.
In strittigen Fällen entscheidet über die Aufnahme der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Ablehnende Bescheide bedürfen keiner Begründung.
§ 4 Beiträge
a) Die Höhe des Jahresbeitrages sowie die einmalig zu entrichtende Aufnahmegebühr
und notwendige Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
b) Jugendliche, passive Mitglieder, Familienmitglieder, Schüler, Studenten sowie
Auszubildende zahlen reduzierte Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen. Auch
diese werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
c) Sobald eine erwachsene Person die Mitgliedschaft erwirbt, deren Kind bereits als
jugendliches Mitglied dem Verein angehört, wird die erwachsene Person
automatisch Hauptmitglied und zahlt damit die vollen Beitragssätze, Gebühren und
Umlagen. Das jugendliche Mitglied gilt künftig als Familienmitglied.
d) Der Beitrag ist im Voraus fällig und muss bis spätestens zum letzten Kalendertag im
Januar eines jeden Jahres bei dem Kassierer oder auf dem Vereinskonto
eingegangen sein.
e) Mitglieder, die in der ersten Jahreshälfte eintreten, zahlen den gesamten
Jahresbeitrag. Mitglieder, die erst in der zweiten Jahreshälfte eintreten, zahlen die
Hälfte des Jahresbeitrages.
Es gilt das Datum des Aufnahmeantrags.
f) Über Ermäßigungen entscheidet der Vorstand.
g) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode.
Familienangehörige eines verstorbenen Mitglieds können die Mitgliedschaft mit allen
Rechten und Pflichten des verstorbenen Mitglieds fortsetzen.
b) durch Kündigung des Mitglieds.
Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum
Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
c) durch Ausschluss mit 3/4 Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
Eine Beendigung der Mitgliedschaft zieht den Verlust aller Rechtsansprüche gegen den
Verein nach sich.
§ 6 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung persönlich sitz- und stimmberechtigt.
Jugendliche unter 14 Jahren haben kein Stimmrecht.
Erziehungsberechtigte können für jugendliche Mitglieder unter 14 Jahre das Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung nicht wahrnehmen. Sie haben, wenn sie nicht selbst
Mitglied des Vereins sind, auch kein passives Wahlrecht.
Die Mitglieder haben Anspruch auf Benutzung der Vereinsanlagen unter Beachtung der
jeweils gültigen Platzordnung.
Sie haben die Pflicht, die Satzung zu befolgen, das Wohl des Vereins zu wahren, die
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu beachten und alle
Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln.
Jedes aktive, volljährige Mitglied hat pro Jahr eine von der Mitgliederversammlung
bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden für den Verein zu leisten. Werden diese
Arbeitsstunden nicht oder (nicht im vollen Umfang) geleistet, wird stattdessen eine
(anteilige) Umlage erhoben, deren Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung
entschieden wird. (§ 6, Abs. 5)
Die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Umlage für zu leistende
Arbeitsstunden der Mitlieder wird mit Beginn des jeweiligen Jahres fällig und am
Jahresende gem. der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden abgerechnet.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich innerhalb der ersten drei Monate durchzuführen.
Hierzu ist spätestens vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand unter
Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte jedes Mitglied einzuladen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind zwei Wochen vorher beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
Von der Mitgliederversammlung sind zu behandeln:
1. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
2. Rechenschaftsbericht des Kassenwarts
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstands
5. Berichte der Fachwarte
6. Neuwahl des Vorstandes (gem. § 9) und der Kassenprüfer
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
9. Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung
10. Sonstiges
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von 3/ 4 der abgegebenen Stimmen.
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Akklamation. Auf Antrag muss schriftlich
abgestimmt werden.
Liegen vordringlich zu erledigende Angelegenheiten vor, so kann vom Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag
von mindestens 1/ 4 der Stimmberechtigten muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden. Für die Einberufung und Durchführung der
außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die obig beschriebenen für die
ordentliche Mitgliederversammlung getroffenen Bestimmungen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzende/ r
b) 2. Vorsitzende/ r
c) 3. Vorsitzende/ r
d) Kassenwart/ in
e) Schriftführer/ in
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand arbeitet mit
einer Geschäftsordnung.
Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss nach zwei Wochen
eine zweite Sitzung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht,
einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu beauftragen oder die
Aufgaben des Ausgeschiedenen einem anderen Vorstandsmitglied zur Verwaltung zu
übertragen. Ein Vorstandsmitglied darf zusätzlich zu einer Aufgabe nur eine andere
Aufgabe verwalten. Bei Vorstandsbeschlüssen hat ein Vorstandsmitglied grundsätzlich
nur eine Stimme.
Der Vorstand muss aus mindestens 4 ordentlich von der Mitgliederversammlung
gewählten Mitgliedern bestehen. Bei vorzeitigem Ausscheiden weiterer
Vorstandsmitglieder ist unverzüglich Neuwahl der ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig.
Dem Schriftführer obliegt insbesondere die Anfertigung von Niederschriften über die
Vorstandssitzungen sowie der Mitgliederversammlungen, die vom 1. oder 2.
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. Wiederwahl ist zulässig.
In der ersten Mitgliederversammlung nach Inkrafttreten der Satzung wurden der erste
Vorsitzende für 3 Jahre, der zweite Vorsitzende für 2 Jahre und der dritte Vorsitzende
für 1 Jahr gewählt.
Bei Beauftragung eines kommissarischen Vorstandsmitgliedes oder Verwaltung der
Aufgaben des Ausgeschiedenen durch ein anderes Vorstandsmitglied wird bei der
nächsten Mitgliederversammlung ein neues ordentliches Vorstandsmitglied nur für den
Rest der Vorstandsperiode gewählt, um die Wahlrhythmen der einzelnen
Vorstandsmitglieder auch für die Zukunft zu gewährleisten.
Der Vorstand bestimmt Fachwarte. Diese können auf Wunsch des Vorstandes an den
Vorstandssitzungen teilnehmen und sind nicht stimmberechtigt. Sie sind an die
Weisungen des Vorstands gebunden.
Die Mitglieder des Vorstands, die von ihm berufenen Fachwarte und die vom Vorstand
beauftragten Helfer haften nur bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Eintritt von Schäden, die den Körper, die
Gesundheit oder das Leben einer Person betreffen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Anträge auf Auflösung des Vereins bedürfen des schriftlichen Antrags von mindestens
20 % der stimmberechtigten Mitglieder. Unabhängig davon ist der Vorstand berechtigt,
und bei Vermögensverfall verpflichtet, Antrag auf Auflösung zu stellen.
Der Beschluss über die Auflösung kann nur gefasst werden, wenn bei der
Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der fristgerecht nach den Vorschriften der
Satzung geladenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. In allen anderen
Fällen ist eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb einer Frist von
4 Wochen durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der fristgerecht nach den
Vorschriften der Satzung geladenen anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
entscheidet.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Coburg, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Bereich des Hundesports oder für den Tierschutz zu
verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Coburg, 10. 05. 2012